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   LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13   

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https://dejure.org/2015,35755
LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13 (https://dejure.org/2015,35755)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29.10.2015 - L 8 KR 131/13 (https://dejure.org/2015,35755)
LSG Hessen, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - L 8 KR 131/13 (https://dejure.org/2015,35755)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    SGB IV § 28p Abs. 1, SGB IV § 14 Abs. 1, § 1 Abs. 1 SvEV, § 3b EStG
    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für "tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn" i.S.v. § 3b Abs. 1 EStG bei Rufbereitschaft.Die Formulierung "neben dem Grundlohn" muss bei Rufbereitschaft ...

  • IWW

    SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SvEV § 1 Abs. 1; EStG § 3b
    ESGB IV, SvEG, EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Krankenversicherung - Sozialversicherungsbeiträge; Betriebsprüfung; Arbeitsentgelt; Rufbereitschaft; Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; Lohnsteuerfreiheit; Sozialversicherungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Beitragsfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn bei Rufbereitschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für Nacht- und Feiertagsarbeit neben Grundvergütung sozialversicherungsrechtlich nicht betragsfrei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 31
  • DB 2016, 179
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.08.2002 - VI R 64/96

    Steuerfreie § 3 b-Zuschläge bei Rufbereitschaft

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Zwar gelten als Arbeitszeit i.S.v. § 3b Abs. 1 EStG auch Zeiten der Rufbereitschaft in den zuschlagsbegünstigten Zeiten, weil das Bereithalten des Arbeitnehmers für einen möglichen Arbeitseinsatz mit den damit verbundenen Einschränkungen (ständige Erreichbarkeit, Fahrbereitschaft und Dienstbereitschaft) im weitesten Sinne als tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit angesehen werden kann (BFH, Urteil vom August 2002, VI R 64/96, juris).

    Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonn%, Feiertags% oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH, Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BFHE 200, 240; Urteil vom 11. November 2010, VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).

    Denn der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist (BFH, Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, juris Rn. 14).

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Die Steuerbefreiung tritt zudem nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Insoweit erfolgte die Zahlung der "Nachtzuschläge" ohne die vom BFH (Urteil vom 16. Dezember 2010, VI R 27/10, BFHE 232, 174, juris Rn. 13 m.w.N.) geforderte ausdrückliche arbeitsvertragliche Grundlage.

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Für die Steuerfreiheit von tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Einzelaufstellung der tatsächlich geleisteten Stunden erforderlich (Hinweis auf BFH, Urteil vom 28. November 1990, VI R 90/87), an der es hier fehle.

    Die vom Sozialgericht dafür in Bezug genommene Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28. November 1990, VI R 90/87, Juris Rn. 24 ff.) fordert einen individuellen Tätigkeitsnachweis, soweit es um tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Sinne voller Arbeitsleistung geht.

  • LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 273/13

    Revision zugelassen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Die Verjährung sozialversicherungsrechtlicher Forderungen nach § 25 SGB IV ist nicht schon von Amts wegen zu beachten, sondern muss als Einrede erhoben sein (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2015, L 8 KR 273/13; Revision anhängig).
  • BFH, 17.06.2010 - VI R 50/09

    Steuerfreiheit gemäß § 3b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen); er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (Urteil des BFH vom 17. Juni 2010, VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, [BFH 17.06.2010 - VI R 50/09] m.w.N.).
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung demgegenüber nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, d.h. dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014, B 12 R 18/11 R, BSGE 115, 295/309, juris Rn. 30).
  • BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Dieses hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] ).
  • BFH, 11.11.2010 - VI B 72/10

    Zuschlag nach § 3b EStG setzt Grundlohn voraus - Revisionszulassung wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Der Begriff des Zuschlags setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonn%, Feiertags% oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird (BFH, Urteil vom 27. August 2002, VI R 64/96, BFHE 200, 240; Urteil vom 11. November 2010, VI B 72/10, BFH/NV 2011, 254).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2012 - L 8 R 239/10

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Akte des einstweiligen Rechtschutzverfahrens vor dem Sozialgericht (S 8 R 239/10 ER) sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.
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